Erweiterte Strafrechtsschutzversicherung

Neben der zivilrechtlichen Haftung von Unternehmen gewinnt mehr und mehr auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmensleiter, Führungskräfte und Mitarbeiter an Bedeutung. Klassische Bereiche sind das Betriebsstätten Risiko (Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Arbeitnehmern und Dritten), das Produktrisiko (Konsumentenschutz), das Umweltrisiko (Schutz von Boden, Wasser und Luft) sowie das Wirtschaftsrisiko (Schutz der Interessen von Kapitals Eignern, Gläubigern und Geschäftspartnern).

Ein Unternehmen kann leicht in ein Strafverfahren geraten, weil es kaum möglich ist, die Flut von Gesetzen/Verordnungen/Richtlinien und deren ständige Veränderungen (d.h. Verschärfungen) zu kennen und  der bloße Verdacht genügt, Ermittlungen in Gang zu setzen (Ermittlungszwang). Zudem werden die Methoden der Ermittlungsbehörden immer professioneller und die Sensibilität und Anzeigebereitschaft in der Bevölkerung nehmen zu.  Wettbewerber warten oft nur auf die Gelegenheit zu einer Strafanzeige.

Nach deutschem Strafrecht sind grundsätzlich nur natürliche Personen verantwortlich und damit straffähig. Im Unternehmen hat die Geschäftsleitung den Betriebs- bzw. Produktions-ablauf so zu organisieren, dass die Gefährdung fremder Rechtsgüter ausgeschlossen ist. Diese Organisationsverantwortung ist nicht übertragbar.  Ein Fehlverhalten einer beauftragten Person wird dem Verantwortlichen zugerechnet, sofern ihn ein Aufsichts-, Kontroll-, Auswahl-, oder Eingriffsverschulden trifft. Das gilt für die gesamte Leitungsstruktur. Die Folgen eines Strafverfahrens können existenzbedrohend sein. Neben der Imageschädigung können Ausfallschäden durch Betriebsstilllegung oder der Entzug der Gewerbeerlaubnis das Betriebsergebnis belasten.

Die Kosten des Strafverfahrens sind persönliche Kosten der Betroffenen. Jeder Betroffene benötigt zudem bereits im Ermittlungsverfahren einen eigenen Strafverteidiger, welcher üblicherweise keine gesetzlichen Gebührensätze akzeptiert, sondern Stundensätze bis zu € 400,- und mehr berechnet. Bei Einstellung des Verfahrens übernimmt die Staatskasse in der Regel keinerlei Kosten. Bei Freispruch werden lediglich Verteidigungskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren (im Ergebnis ca. 10 % der tatsächlich entstandenen Kosten) erstattet; Kosten selbstbeauftragter Sachverständiger werden grundsätzlich nicht ersetzt. Berufungs- und Revisionsverfahren potenzieren die Ausgaben noch.

Unser Konzept bietet eine umfassende Kostenübernahme in jedem Stadium des Verfahrens  und zwar für die Geschäftsleitung, die Führungskräfte und alle Mitarbeiter. Die Versicherungssumme in Höhe von € 500.000,- steht weltweit zur Verfügung. Deckung wird auch für Vorsatzdelikte (inkl. Verbrechen) geboten und tritt bereits mit Einleitung des Ermittlungsverfahrens ein. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes müssen die Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften zurückgezahlt werden.