D&O-Versicherung (Organhaftpflicht)

Aufgrund des zunehmenden Ertrags-, Kosten- und Wettbewerbsdrucks sind Unternehmen und ihre Aktionäre oder Gesellschafter immer weniger bereit, von Organen verursachte Vermögenseinbußen kompensationslos hinzunehmen. Bei der Fülle der Entscheidungen, die ein Organmitglied täglich treffen muss, sind Fehler nicht gänzlich auszuschließen. Dies gilt gerade für Mitglieder der Aufsichtsorgane, da diese in einer einzigen Sitzung über Vorgänge einiger Monate zu entscheiden haben. Die Bestellung zum Organmitglied eines Unternehmens, egal ob öffentlich-rechtlich, genossenschaftlich oder privatrechtlich organisiert, ist mit einem erheblichen persönlichen Risiko verbunden, da für etwaige Fehlentscheidungen mit dem Privatvermögen einzustehen ist. Freistellungen sind in den meisten Fällen unzulässig. Hinzu kommt, dass das Unternehmen für Schäden, die aus Organpflichtverletzungen resultieren können, ohne Versicherung ebenfalls keinen finanziellen Ausgleich erhält.

Das Hauptrisiko für Organe, in Deutschland in Anspruch genommen zu werden, ist die Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung). Die größte Bedeutung hat hier ein Verstoß gegen die Pflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsausübung nach § 93 AktG bzw. § 43 GmbHG oder § 34 GenG. Ferner kommen noch Verstöße gegen gesetzlich geregelte Einzelpflichten in Betracht. Anders als bei Arbeitnehmern genügt bereits leichte Fahrlässigkeit für ein haftungsbegründendes Verschulden, wobei die „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns” (§ 347 I HGB) gilt. Der Schaden kann vielfältig sein und schnell entstehen, da eine Beeinträchtigung des Vermögens des Unternehmens z. B. durch unnötige oder ungeeignete Anschaffungen oder entgangenen Gewinn bereits ausreicht. Das Unternehmen braucht im Schadenfall nur den Schaden darzulegen und zu beweisen. Aufgrund der im Gesetz festgelegten Beweislastumkehr muss sich dann das betroffene Organmitglied vom Vorwurf des Sorgfaltsverstosses entlasten. Gelingt dies nicht, so werden Pflichtwidrigkeit und Verschulden vermutet und die Haftung begründet. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Organe kann ein Organmitglied auch dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einem Ressorts übergreifenden Vorgang der Fehler eines anderen Organmitglieds ursächlich für den Schaden ist, aber nicht bewiesen werden kann, dass die Kontrolle funktioniert hat.

Die Director’s & Officer’s Versicherung (D&O) bietet dem Unternehmen und allen Organmitgliedern Schutz vor finanziellen Folgen von Vermögensschäden aufgrund schuldhafter Pflichtverletzungen bei der Organtätigkeit. Zur Deckung gehören die Prüfung der Haftpflichtfrage und die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die Übernahme der Entschädigungsleistung im Rahmen der Deckungssumme. Die D&O-Versicherung leistet bei einfacher und grober Fahrlässigkeit. Handelt ein Organmitglied vorsätzlich und die übrigen trifft ein fahrlässiges Überwachungsverschulden, so tritt eine gute D&O-Police auch hierfür ein. Versichert sind ehemalige, derzeitige und zukünftige Organmitglieder. Zusätzlich können Mandate in Aufsichtsgremien bei Nichttochterunternehmen eingeschlossen werden. Aufgrund massiver Deckungsunterschiede der diversen Anbieter von D&O-Versicherungen ist es hier besonders wichtig, dass das Bedingungswerk den Bedürfnissen des Unternehmens entspricht. Ferner ist darauf zu achten, dass die vom Bundesfinanzministerium festgelegten Policen Kriterien erfüllt werden, damit die Beiträge zur D&O-Versicherung nicht plötzlich zu steuerpflichtigen Einkünften werden.